Pflicht zum Austausch von Bleileitungen
Trinkwasser darf seit 1. Dezember 2013 nur noch 10 µg/l Blei enthalten.
Die am 24.06.2023 in Kraft getretene, novellierte Trinkwasserverordnung sieht ein Verbot von Bleileitungen vor. Demnach sind bis zum 12.01.2026 alle Bleileitungen und auch Teilstücke zu entfernen oder stillzulegen.
Gemäß der novellierten Trinkwasserverordnung müssen sämtliche ggf. noch in den Wohnungen/Häusern vorhandenen Bleileitungen zum 12. Januar 2026 entfernt bzw. stillgelegt werden.
Für die ggf. notwendige Erneuerung der noch vorhandenen Bleileitungen in den Wohnungen bzw. im Gewerbe, sprich im Sonder-/Teileigentum, ist in der Regel unter Beachtung der Bestimmungen der Teilungserklärung der jeweilige Eigentümer selbst zuständig.
Für die ggf. notwendige Erneuerung der übrigen Rohre liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei den hier notwendigen Maßnahmen und Kosten handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme, die mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
Über diesen notwendigen Bedarf sollte der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Jahr 2025 entsprechend informieren und – falls notwendig – entsprechende Beschlüsse für die Umsetzung im gemeinschaftlichen Eigentum herbeiführen lassen.
Das Trinkwasser in älteren Häusern mit Wasserrohren aus Blei kann erhöhte Bleigehalte aufweisen und dadurch die Gesundheit gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wasser längere Zeit in den Bleirohren gestanden hat, wie z.B. über Nacht.
Eine äußerliche Anwendung des Wassers zur Körperpflege ist allerdings aus gesundheitlicher Sicht trotzdem jederzeit vollumfänglich möglich.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Bleirohre und damit bleihaltiges Trinkwasser höchstens noch in älteren Gebäuden mit einem Baujahr vor 1973 vorhanden sein können.
Sollten eventuell noch vorhandene Bleileitungen nicht klar erkennbar sein, so kann eine fachgerechte Labormessung Aufschluss über die Bleibelastung des Trinkwassers geben. Solche Messungen sind kostenpflichtig. Das jeweils örtliche Gesundheitsamt berät hier bezüglich einer eventuellen Probeentnahme.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
gez.: Reinholdt