Balkonkraftwerke/Stromerzeugungsanlagen durch Steckersolargeräte
Erfreulicherweise hat der Bundestag am 4. Juli 2024 beschlossen, die Installation von Balkonkraftwerken/Stromerzeugungsanlagen durch Steckersolargeräte zu erleichtern.
Die Balkonkraftwerke/Steckersolargeräte werden nunmehr in den Katalog der privilegierten Baumaßnahmen gemäß § 20 (2) des Wohnungseigentumsgesetzes aufgenommen.
Dies bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung verlangen kann.
Grundsätzlich steht dem beantragenden Eigentümer die Zustimmung der Miteigentümer zu. Diese kann aber über die Durchführung (das Wie) im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung beschließen.
Wird die Zustimmung auf der Eigentümerversammlung für die privilegierte Baumaßnahme von der Gemeinschaft der Eigentümer verweigert, so kann der beantragende Eigentümer durch eine Beschlussersetzungsklage seinen Anspruch durchsetzen.
Selbstverständlich sind sämtliche aus der Maßnahme entstehenden Kosten zulasten des beantragenden Eigentümers bzw. der Wohnung kraft Gesetzes zuzuordnen.
Balkonkraftwerke haben bereits zuvor Rückenwind aus Berlin bekommen: Seit dem 1. April 2024 reicht eine vereinfachte Anmeldung der Geräte im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Auch das Solarpaket I ist mittlerweile in Kraft getreten – das erlaubt unter anderem die Nutzung einer normalen Steckdose für die Anlagen, den vorübergehenden Einsatz alter, nicht digitaler Zähler und eine höhere Leistung von 800 Watt am Wechselrichter statt der bisher gültigen 600 Watt.
Zu beachten ist, dass ausschließlich die Verwendung CE-geprüfter Solarmodule zulässig ist.
Alle weiteren ggf. vorliegenden baubehördlichen Auflagen oder Auflagen des Netzbetreibers sind von dem jeweiligen Eigentümer zu beachten.
gez.: Frauke Reinholdt
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